Umschulungsangebote Nrw
Weiterbildungsangebote NrwEine Testperiode ist nicht obligatorisch. Es gibt keine gesetzlichen Regelungen über die Laufzeit der Bewährungszeit, 20 BGB findet keine Anwendung. Es ist eine Testperiode von bis zu 6 Monate vorzusehen. Der Kündigungszeitraum während der Bewährungsfrist richtet sich nach § 622 Abs. 3 BGB. Im Gegensatz zur Ausbildung gibt es eine Frist von 2 Wochen.
Beispiel: Die Testperiode läuft bis zum 30.09. Die Beendigung muss daher beim Umschüler bis zum 30.09. eintreffen, damit die Beendigung während der Testperiode rechtzeitig eintritt. Die Umschulung nach § 622 Abs. 3 BGB ist dann erst 2 Wochen danach, d.h. am 14.10. Nach dem Ende der Bewährungszeit ist nur eine außerplanmäßige Beendigung aus wichtigen Gründen nach § 626 BGB möglich.
Der Widerruf muss gemäß 623 BGB in Textform erklärt werden. Bei den Urlaubsregelungen ist zwischen innerbetrieblichen und externen Umschülern zu unterscheiden: Umschüler sind Mitarbeiter. Externe Umschüler hingegen sind keine Angestellten, sondern Schüler. Umschüler/ Umschülerinnen müssen für die Zulassung zur Abschlussprüfung/Jugendprüfung weder eine Vorprüfung ablegen noch Berichtsheftchen aufbewahren, da 43, 48 und 36, 39 HwO auf Umschüler/innen nicht zutreffen ( 62 Abs. 3 und 42 c Abs. 1 HwO).
Gemäß der Gesetzgebung der Handwerkskammer sind die Umschulungsteilnehmer dazu angehalten, an den vorgegebenen OCT-Kursen teilzunehmen. Diese Pflicht besteht jedoch nicht für externe Auszubildende. Umsüler/innen sind in der Regel über 21 Jahre alt und somit nicht schulpflichtig ( 38 Abs. 2 des Schulgesetzes nw). Allerdings unterstützt die Agentur für Arbeit die Umschulung einzelner Betriebe nur dann, wenn sie am berufsbildenden Unterricht teilnehmen.