Kinderpflegeschule Bayern
Die Kinderpflegeschule BayernNach dem erfolgreichen Abschluß sind Sie zum Führen des Titels "Staatlich anerkannte Kinderbetreuerin" oder "Staatlich anerkannte Kinderbetreuerin" befugt. Darüber hinaus gibt es die Gelegenheit, den "Mittleren Schulabschluss" zu erlernen. Was sind die Zulassungsvoraussetzungen für die Berufsschule für Kinderbetreuung? Bei der Berufsschule für Kinderbetreuung ist ein erfolgreich es Abitur für die Aufnahme in die Berufsschule notwendig.
Bemessungsgrundlage ist der Zwischenbericht der neunten bzw. zehnten Schulstufe oder der Schulabschluss. Eine Freikarte kann im Laufe des zehnten Schuljahres beantragt werden, wenn Sie mehr als 3 Kilometer von der Schule entfernt sind. Ab dem elften Jahr erhalten Sie jedoch nur dann ein Ticket, wenn Sie bestimmte Bedingungen erfüllen (z.B. 3 kindergeldberechtigt; Lebenshilfe nach SGB XII, Arbeitsunfähigkeitsleistung oder Sozialhilfe nach SGB II, Schwerbehinderung).
Wo kann ich mein Honorar bekommen - kann ich mich für das Bundesamt für Arbeit (BAFöG) bewerben?
BFS: 60 Fachprüfung an der Berufsschule für Kinderbetreuung
Die Untersuchung besteht aus folgenden Teilen: I. Germanistik und Nachrichtenübermittlung, Erziehungswissenschaft und Sozialpsychologie, je 90 min, II. ein praktischer Teil in der sozialpädagogischen Übung, 60 min. ein mündlicher Teil. Ein zu Hause zu erstellendes schriftliches Organigramm, die Erstellung von Materialien und eine 30 bis 40-minütige Ausführung der Aufgabenstellung mit anschliessender 20 bis 30-minütiger Besinnung sind im Praxisteil erforderlich.
2 Die Präsentation eines schriftlich fixierten Organigramms ist Grundvoraussetzung für die praktische Überprüfung. In den Fächern Germanistik und Communication gibt es eine obligatorische Klausur als Gruppenarbeit mit vier bis sechs Kandidaten. 2 Die mÃ??ndliche PrÃ?fung umfasst den ganzen Sachverhalt. 3 Die Prüfungsdauer beträgt fünf Minuten pro Kandidat.
4 Über den Kurs, den Prüfungsinhalt und das Prüfungsergebnis wird ein Protokoll geführt. 2In den Fächern Germanistik und Nachrichtenübermittlung gibt es keine schriftliche Abschlussprüfung nach § 59 Abs. 2 bis 4.