Kindergeld Trotz Ausbildungsvergütung
Erziehungsgeld Trotz AusbildungsvergütungSeit 2012 wird der Abzug des Kindergeldes ersatzlos gelöscht. Im Falle der Beschäftigung von Volljährigem ist es nur eine Frage der Unbedenklichkeit der ausgeübten Tätigkeiten. Nähere Infos unter Kindergeld für Minderjährige. Zusätzlich zum Bildungsstand des Kindes bzw. der Erwerbslosigkeit ist das Gehalt des erwachsenen Kindes beim Erhalt des Kindergeldes ein sehr wichtig.
Es gibt eine Befreiungsgrenze von 8.004 EUR für Kindergeld für Kinder im Vollalter (7.680 EUR bis 2009). Die Befreiungsgrenze bedeutet: Wird die Obergrenze von 8.004 EUR übertroffen, verfällt der Leistungsanspruch für den ganzen Genehmigungszeitraum und muss an den Familienfonds zurückgezahlt werden. Diese Höhe ist anwendbar, wenn das volle Alter des Kindes das ganze Jahr über Kindergeld hat.
Wenn das erwachsene Kinde zum Beispiel nur von Jänner bis Jänner die Anforderungen an das Kindergeld erfüllte, gilt eine Befreiungsgrenze von 7/12 von 8.004 EUR = 4.669 EUR. Die Einkünfte basieren auf dem Zustromprinzip, d.h. dem Zeitraum, zu dem der Betrag / das Gehalt dem erwachsenen Kinde zur Verfuegung stünde. Nicht berücksichtigt werden die Zeiträume, in denen das Kind hauptberuflich beschäftigt war.
Nur die Einkünfte aus dem Berichtszeitraum, für den ein Anspruch auf Kindergeld vorliegt (BFH: BFH: BZ III R 67/04 vom 15.09.2005), zählen. Die Befreiungsgrenze ist als Bruttowert zu betrachten, jedoch werden einkommensbezogene Ausgaben, Geschäftsausgaben, Sozialversicherungen usw. einbehalten. Steht das erwachsene Kind im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses sozialversicherungspflichtig, kann es bis zu ca. 11.150 EUR ohne Gefährdung der Befreiungsgrenze von 8.004 EUR erwirtschaften.
Wenn die Werbekosten größer sind, kann das Kinde auch ein größeres Einkünften haben. Verfügt das Kind über ein gewerbliches oder selbständiges Arbeitseinkommen oder aus Miete und Leasing, so gilt der Mehrertrag. Welche Erträge werden berücksichtigt? Das Kindergeld gilt als Einkommen: Ausbildungsvergütung sowie Erwerbseinkommen oder Teilzeitarbeit zusätzlich zur Berufsausbildung oder während der Übergangsphase oder während der Ferien.
Im Falle von Arbeitseinkommen sind die pauschalen einkommensbezogenen Aufwendungen in Hoehe von 1000 Euro in Abzug zu bringen, sofern nicht höhere einkommensbezogene Aufwendungen nachweisbar sind. Das Taschengeld oder eine Sachleistung, die das Mitglied nach Abschluss eines freiwillig durchgeführten Sozial- oder Umweltjahres oder des Europ. Für die Bestimmung des Erwerbseinkommens (einschließlich der Ausbildungsbeihilfe!) kann das Kinde den Pauschalbetrag für einkommensbezogene Ausgaben in Höhe von 1000 Euro in Abzug bringen, sofern keine höhere einkommensbezogene Ausgabe nachweisbar ist.
Die Vergütung unterscheidet sich vom Ertrag dadurch, dass sie nach dem Einkommenssteuergesetz als nicht steuerlich oder steuerbefreit angesehen wird oder pauschal besteuert wird. Deshalb muss diese Differenzierung vorgenommen werden, denn wenn etwas nach dem Einkommenssteuergesetz nicht als zu versteuernd oder zu versteuernd angesehen wird, heißt das nicht, dass es auch nicht als Einkünfte mit Kindergeld gezählt wird.
Es wird jedoch nur die Vergütung des Kindes zur Finanzierung seines Lebensunterhalts oder seiner Ausbildung herangezogen. Zweckbestimmte Leistungen, die das Kinde zur Abdeckung außergewöhnlicher und über das "Normale" hinausgehender Ausgaben erhalten hat, werden nicht als Kindergeld gezählt. Dazu gehört z.B. die Vergütung, die das betreffende Mitglied zur Abdeckung des zusätzlichen Bedarfs im Falle einer Invalidität usw. erfährt.
Von der Vergütung kann ein Pauschalbetrag von 180 pro Jahr in Abzug gebracht werden, sofern keine erhöhten Aufwendungen anfallen. Das Kindergeld wird als Entgelt angerechnet: