Jobcenter Ausbildung 2017
Job Center Ausbildung 2017Die LAST Minuten Börsenplatz
Sie haben noch keine Ausbildung, obwohl das Lehrjahr bereits angefangen hat? Bei der großen Bildungsmesse in den STATION-Hallen am Gleisdreieck können Sie persönliche Kontakte zu Firmen knüpfen und idealerweise gleich einen Lehrplatz bekommen. Jährlich im Monatsseptember veranstalten die Arbeitagentur, die Handarbeitskammer Berlin und die IHK Berlin die große Bildungsmesse, damit Sie Ihre Chancen auf einen Lehrplatz wahrnehmen können.
Die ganze Bandbreite an Ausbildungsmöglichkeiten steht Ihnen zur Verfügung und die Beteiligung ist selbstverständlich kostenlos. Bei der Last MinuteBörse für Lehrstellen ist Ihre Gelegenheit - bringen Sie Ihre Unterlagen mit. Sie können mit rund 50 Betrieben, die noch für das aktuelle Lehrjahr Stellenangebote haben, direkt ansprechbar sein.
Damit Sie sich bestens auf die Last MinuteBörse vorbereiten können, erhalten Sie von uns die besten Tips. Das wollen die Ausbildungsbetriebe von Ihnen: Wir veranstalten die Last MinuteBörse zusammen mit der Agentur für Arbeit Berlin und der Berliner Handwerkerkammer. Mehr als 7.700 Fachbesucher besuchten unsere Last MinuteBörse am Samstag, 14. und Sonntag, 16. August 2017.
In vielen spannenden Ausbildungsberufen standen noch 4.600 offene Stellen zur Verfügung. Wie finden Sie im Vorfeld offene Lehrstellen? dann erhalten Sie alle Informationen zu den Bildungsmessen der IHK Berlin!
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Vor allem aber spielt es keine Rolle, ob die fälligen Beträge in Anspruch genommen werden oder nicht. Ausschlaggebend ist nur, dass der Praktikant das BAföG (Bundessozialgericht, AZ: B 14/7b AS 36/06 R vom 06.09.2007) erhalten konnte. Eine bestimmte Summe (die sogenannten Schulungsanforderungen für Reisekosten und Schulungsunterlagen) bleiben jedoch kostenlos.
Mit dem BAföG werden diese Schulungen erst ab einem gewissen Ausbildungsstand unterstützt. Es werden in der Regel nur die beiden vergangenen Halbjahre (an der Abendhaupt- und Abendrealschule) und die vergangenen drei Halbjahre an einem abendlichen Gymnasium unterstützt, da davon ausgegangen wird, dass der Praktikant bis dahin noch eine Erwerbstätigkeit ausüben kann. Aus diesem Grund ist das ALG II eine Option für die Absolventinnen und Absolventen, bevor sie in die Endphase ihrer Ausbildung eintreten, wenn sie Hilfe benötigen.
Wenn die Ausbildung dagegen nicht die gesamte Belegschaft des Praktikanten in Anspruch nehmen kann (mindestens 20 Lektionen pro Woche-Nummer, VwV 2.5.2. nach 2 Abs. 5 BAföG) und der Praktikant somit vom BAföG ausgenommen ist, kann eine andere Bewertung erforderlich sein. So kann die Genehmigung des ALG II z.B. beim Schulbesuch berücksichtigt werden, da diese Kurse nur in den abschließenden Ausbildungsphasen (zwei Halbjahre bei der Abendhaupt- und Abend-realschule und die vergangenen drei Halbjahre beim Abendgymnasium) BAföG-fähig sind.
Es wird davon ausgegangen, dass der Praktikant bis dahin arbeiten kann. Bei Ausbildungsunterbrechungen aufgrund von Krankheiten oder Schwangerschaften bleiben die Bezüge nach 15 Abs. 2a BAföG für einen dreimonatigen Aufenthalt aus. Von der Grundleistung sind Studierende und Schülerinnen und Schüler, welche das BAföG beziehen, prinzipiell ausgenommen.
Die Gewährung von ALG II-Zusatzleistungen ist eine Ermessensfrage, daher entsteht kein Anspruch auf eine Nachzahlung. Dieser Ermessensspielraum kann jedoch eingeschränkt werden, wenn klar ist, dass die Ausbildung aufgrund des aufgetretenen Finanzierungsengpasses insgesamt in Gefahr ist und die vorzeitige Bereitstellung des BayföG nicht möglich ist (§ 51 Abs. 2 BAföG).
Eine besondere Härte wird auch vermutet, wenn ohne die Bewilligung des ALG II die kurz vor dem Abschluß stehenden Ausbildungen eingestellt werden müssen und damit die Arbeitslosigkeit gefährdet ist. Selbst für Auszubildende mit Kindern, für Menschen mit chronischen Erkrankungen oder Behinderungen wird der Ermessensspielraum des Dienstleisters oft eingeschränkt, da es für diese Menschen oft nicht sinnvoll ist, an der Überwindung ihrer Notfallsituation zu arbeiten.
Schließlich stützt sich die Unterstützung dieser Schulungen auch auf die Bestimmungen der einschlägigen §§ 56 bis 60 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches (BAB) und §§ 122ff des Dritten Buches Sozialgesetzbuches (Ausbildungsgeld). Somit ist auch für diese Praktikanten die Genehmigung von ALG II als Kredit in speziellen Härtefällen möglich (§ 7 Abs. 5 SGB II).
Wenn das ALG II in speziellen Notfällen als Kredit gewährt wird, erreichen sie ein Maximum der erwarteten Ausbildungsleistungen (BAföG, BAB, Ausbildungsvergütung). Der Zuschuss kann davon abhängen, dass der Praktikant seinen Anspruch auf Finanzierung überträgt oder sich zur sofortigen Rückzahlung der gezahlten Beiträge im Falle einer rückwirkenden Leistungsgewährung bereit erklärt. In Sonderfällen wird nur der sogenannte Ausbildungsbedarf des Praktikanten als Kredit gewährt (Regelleistung plus Übernachtungskosten).
Zusätzliche Bedürfnisse und Vergünstigungen für Verwandte, die mit dem Praktikanten in einer bedürftigen Gemeinschaft zusammenleben, werden jedoch als nicht rückzahlbarer Zuschuß gezahlt. Nach der Auslegung der Verwaltungsgerichtshöfe trifft der Grundsatz "je weiter die Ausbildung bereits fortgeschritten ist, je höher die Not, die ein Ausbildungsabbruch bedeutet" nicht zu:
Lehrlinge, die weder BAföG noch BAB/Ausbildungsbeihilfe bekommen, haben prinzipiell ein Anrecht auf ALG II. Der Azubi muss daher wie in den anderen Anspruchsfällen des ALG II: Zum Hilfebedarf gehört immer auch die Überprüfung der Fähigkeit der Erziehungsberechtigten, ihre Kinder zu versorgen.
Der Praktikant braucht also keine Hilfe, wenn die Erziehungsberechtigten in der Lage sind, den Schulungsbedarf zu decken. 2. Andererseits muss der Hilfebedarf immer dann bestätigt werden, wenn die Erziehungsberechtigten wiederum ALG II-Leistungen erhalten. Wenn der Praktikant Hilfe braucht, ist seine Berechtigung auch davon abhängig, ob er arbeitsfähig ist, d.h. ob er auf dem Markt verfügbar ist. Dies ist der Fall, wenn die Ausbildung nicht die gesamte Belegschaft erfordert (mindestens 20 Wochenstunden ), da unter dieser Voraussetzung keine Schulungsleistungen angeboten werden (§ 2 Abs. 5 BAföG).
Über die tatsächliche Vorraussetzung eines solchen Förderausschlusses entscheiden im jeweiligen Fall die für die Erteilung der Ausbildungsleistungen zuständigen Stellen (z.B. das BAföG-Büro). Unter bestimmten Bedingungen können die Auszubildenden einen Zuschuß zu den Wohn- und Heizkosten bekommen, wenn sie keinen Wohngeldanspruch haben (§ 22 Abs. 7 SGB II).
Grund für diese Verordnung ist die fehlende proportionale Betrachtung der Wohnungskosten in den Nachfragesätzen für Bildungsleistungen. Zur Abfederung der damit verbundenen sozialen Not hat der Gesetzgeber beschlossen, für einzelne Auszubildendengruppen, für die ansonsten die Ausschlussregelung des § 7 Abs. 5 SGB II zur Anwendung kommt, einen Zuschuß zu den nicht gedeckten vertretbaren Unterbringungs- und Heizkosten zu zahlen.
Die Finanzhilfe erfolgt in Form von Beihilfen, die nicht zurückzuzahlen sind. Die Annahme der nicht gedeckten vertretbaren Unterbringungs- und Heizkosten ist dann ausgeschlossen. Der ungedeckte Aufwand entspricht der Summe der Lebenshaltungskosten des Praktikanten (Warmmiete) und den in der Ausbildung zur Deckung der Unterbringungs- und Heizkosten festgelegten Pauschalen.
Sind die tatsächlichen Ausgaben höher als der anteilige Zuschuß, kann der Mietzuschuß diese Differenz auffangen. Vorraussetzung für die Förderung ist jedoch immer, dass die nicht übernommenen Aufwendungen vom Praktikanten selbst getragen werden. Wenn er diese nicht zu tragen hat, weil eine andere Partei sie bezahlt, wird kein Zuschuß gewährt. Gleiches ist prinzipiell der Fall, wenn der Praktikant mietfreies Wohnen hat.
Für solche Auszubildende, die Ausbildungsbeihilfen (BAföG, BAB oder Ausbildungsbeihilfe) erhalten und bisher von den Grundsicherungsleistungen ausgenommen waren, hat der Gesetzgeber mit § 22 Abs. 7 SGB II eine Verordnung erlassen. Sie haben keinen Anrecht auf eine Mietzulage: Im Prinzip kommen nur vernünftige Übernachtungskosten in Betracht. Der Zweckmäßigkeit der Ausgaben ist von Region zu Region verschieden.
Wer das Alter von fünfundzwanzig Jahren noch nicht erreicht hat und keinen dieser beiden Punkte erfüllt, kann keine eigene Ferienwohnung mieten und erhält einen Mietzuschuß gemäß § 22 Abs. 7 SGB II. Die Auszubildenden, die noch nicht volljährig sind und im Haus ihrer Erziehungsberechtigten wohnen, sind mit ihnen eine Gemeinschaft der Not (§ 7 Abs. 3 SGB II).
Deshalb müssen auch das Elterngeld und das Elterngeld berücksichtigt werden, so dass nur dann ein Anrecht auf einen entsprechenden Wohnkostenzuschuss entsteht, wenn wirklich Hilfe benötigt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn der auf den Praktikanten zukommende Teil der Unterbringungskosten ökonomisch von den Erziehungsberechtigten zu tragen ist, da die Erziehungsberechtigten prinzipiell verpflichtet sind, das in der Ausbildung befindliche Kinder zu unterstützen.