Energierecht

Elektrizitätsgesetz

Relevante Fachzeitschriften mit direktem Bezug zum Energierecht finden Sie hier. Fachzeitschrift für die gesamte energierechtliche Praxis. Literatur ">Bearbeiten | | | | Quellcode editieren]> Energierecht ist das Regelwerk für die Energiebranche. Das Energiewirtschaftsrecht ist im weiteren Sinn das Recht der netzgebundenen Stromversorgung mit elektrischer Energie und Erdgas, zu dessen einschlägigen Bestimmungen im Österreichischen Recht das Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz (ElWOG) und das Erdgaswirtschaftsgesetz gehören. Das österreichische Energiewirtschaftsrecht zielt auf die wirtschaftliche Bereitstellung von Energie für die Bevölkerung, die Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Anforderungen und die Steigerung des Anteils an Erneuerbaren Energieträgern ( 3 ElWOG, 3 Gaswirtschaftsgesetz) sowie die Definition der gemeinwirtschaftlichen Pflichten der Energieversorgungsunternehmen einschließlich der entsprechenden Vergütungsregelungen (§§ 3 und 4 ElWOG, 3 und 4 Gaswirtschaftsgesetz).

3 des Gaswirtschaftsgesetzes legt auch das Bestreben einer umweltgerechten Erdgasversorgung fest. In Österreich gab es zu Anfang der Liberalisierungsphase, die auf der Basis der Vorgaben der EU stattfand, noch ein hohes Maß an Monopol- und Oligopolstrukturen. Allerdings musste auf der Basis der Richtlinie 2003/54/EG auch der Strommarkt in Österreich für alle Endkunden und auf der Basis der Richtlinie 2003/55/EG der Erdgasmarkt bis zum 01.07.2007 liberalisiert werden.

Das Energiewirtschaftsrecht in Österreich ist aufgrund der verschiedenen Kompetenzbasis in der Österreichischen Verfassung in Bundes- und Landesrecht aufgeteilt (Fragmentierung). Nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsätze 10 und 12 B-VG ist der Verband in bestimmten Bereichen und in der Grundgesetzgebung nach Artikel 12 Absatz 5 B-VG ( "sofern es sich nicht um Artikel 10 handelt") kompetent und hat ein letztes Rückgaberecht nach Artikel 12 Absatz 3 B-VG.

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 B-VG sind die Länder für alle Belange zuständig, die nicht explizit dem Staat übertragen sind.

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