Berufsbildungsgesetz Freistellung Prüfung

Das Berufsbildungsgesetz Befreiung von der Prüfung

Es wird oft gesagt, dass die Auszubildenden einen Tag vor der Abschlussprüfung frei haben und nicht arbeiten müssen. dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), das für alle Auszubildenden unabhängig vom Alter gilt. Befreiung für Untersuchungen Nach dem Berufsbildungsgesetz sind alle Lehrlinge - unabhängig von ihrem Alter - von der Prüfungsteilnahme befreit. Untersuchungen in diesem Sinn sind die in der entsprechenden Ausbildungsverordnung vorgeschriebenen Zwischen-, Abschluss- und Nachprüfungen. Der Praktikant muss die Ausbildungsbeihilfe für die Dauer des Urlaubs weiterhin erhalten.

Bei Jugendlichen werden diese Prinzipien durch das Jugendschutzgesetz weiter ausgeweitet: Die Befreiung von der Prüfung ist auf die Arbeitszeiten während der Teilnahmefrist einschließlich der Arbeitspausen (jedoch nicht auf die Reisezeit) angerechnet.

Darüber hinaus muss der ausbildende Betrieb den jungen Menschen am Werktag direkt vor der Klausur freilassen. Die Freistellung wird auf die Arbeitsstunden für acht Arbeitsstunden angerechnet. 3. Achtung: Die Befreiung am Vortag gilt nur für Abschluss- oder Nachprüfungen, nicht für die Zwischenprüfung ("Stufenprüfung": jede Prüfung am Ende jeder Stufe ist eine Abschlussprüfung).

Die Befreiung gilt nur vor dem geschriebenen Teil der Prüfung, nicht auch vor anderen Teilen der Prüfung, z.B. vor der Fähigkeitsprüfung oder der mundlichen. Erfolgt der schriftliche Teil der Prüfung an mehreren Tagen, ist der junge Praktikant nur vor dem ersten Tag der Prüfung freizugeben. Wenn vor dem Prüfungsdatum ein Urlaub, ein Tag der Berufsschule oder ein Wochenendausflug stattfindet, ist keine Beurlaubung erforderlich.

Die erwachsenen Praktikanten hingegen sind gesetzlich nicht verpflichtet, die Freistellungsfristen oder die Beurlaubung am Vortag anzurechnen. Die gleiche Freigabezeit für Untersuchungen löst jedoch die Trainingszeit ab. Informationen zur Beurlaubung für die Berufsfachschule erhalten Sie hier.

Beurlaubung des Auszubildenden

In §15 des Berufsbildungsgesetzes ist die Freistellung von Praktikanten festgelegt. Daher müssen die Praktikanten von der Pflicht zur Berufsschulausbildung und -prüfung befreit werden. Gleiches trifft zu, wenn Schulungsmaßnahmen außerhalb des Schulungszentrums durchgeführt werden sollen. Beurlaubung für die Berufsschule: Lehrlinge dürfen vor Ausbildungsbeginn nicht im Betrieb eingesetzt werden, wenn der Lehrbetrieb vor neun Uhr morgens antritt.

Sie sollen für berufsbildenden Unterricht, Unterbrechungen und Fahrzeiten ausgenommen werden. Bei Berufsschulbesuch sind die Jugendlichen für den restlichen Tag von der Berufsausbildung ausgenommen, wenn sie mehr als fünf Stunden an einem schulischen Tag pro Woche eine Teilzeitschule besuchen. Für mehrere Schultage pro Woche/Nacht legt das Unternehmen den Tag fest, an dem der Praktikant nach der Schulzeit entlassen wird.

In den restlichen Tagen muss der junge Mensch nach Abschluss der Berufsausbildung eine Berufsausbildung im Unternehmen beginnen. An diesen Tagen ist ihre Laufzeit die Zeitdifferenz zwischen der gewöhnlichen Ausbildungszeit des Tages und der Ausbildungszeit der berufsbildenden Schule einschließlich der Arbeitspausen. Im Falle von Blockkursen, die eine ganze KW von montags bis freitags umfassen, können die jungen Praktikanten nur für maximal zwei Stunden pro KW in das Unternehmen geordert werden.

Besteht ein Blockkurs aus weniger als einer Woche, besteht die Befreiung vom Unterricht in Teilzeit. Beurlaubung auch für Praktikanten im vollen Alter: Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (vom 25. April 2001, Az.: 5 AZR 413/99) über die Befreiung erwachsener Auszubildender von der Berufsschulpflicht hat weit reichende Folgen für die Organisation betrieblicher Ausbildungszeit. Nach § 7 S. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) ist jeder Praktikant von der Berufsschulausbildung und den Berufsschulprüfungen auszunehmen.

Das JarbSchG sieht für Jugendliche ein besonderes Anrechnungsverfahren vor. Die Wochenarbeitszeit wird danach auf die Wochenarbeitszeit angerechnet: Arbeitet ein Lehrling 40 Wochenstunden in einem Lehrbetrieb und geht an einem Tag in der Woche- regelmässig zur Berufsfachschule (6 Unterweisungsstunden), muss er noch 32 Wochenstunden im Unternehmen sein.

Diese Anrechnungsmethode hat bisher auch für erwachsene Praktikanten gemäß 9 Abs. 4 und 4 des Gesetzes Anwendung gefunden. 7 Der § 7 ABiG, der sich nicht auf "Anrechnung", sondern auf "Beurlaubung" bezieht, findet somit nur auf die Auszubildenden im Vollalter Anwendung. Eine Freistellung in diesem Sinn - wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) jüngst festgestellt hat - heißt, dass der Praktikant während seiner Berufsschulzeit nicht in seinem Unternehmen präsent sein muss und nicht geschult werden muss.

Eine Berufsausbildung löst die Ausbildung im Betrieb für die Zeitdauer ab. Der Auszubildende darf die erforderlichen Berufsschulzeiträume nicht nacharbeiten. Gemäss BAG auch für Pausen und Fahrzeiten zwischen Arbeit und Berufschule. In Einzelfällen kann dies bedeuten, dass ein erwachsener Praktikant, der eine betriebsinterne Ausbildung von 40 Unterrichtsstunden pro Woche einschließlich der Berufsschulstunden absolviert hat, tatsächlich mehr als diese 40 Unterrichtsstunden durchlaufen muss.

Das ist immer dann der Fall, wenn Betriebs- und Berufsschulzeit nicht deckungsgleich sind. Beispiel: Die Betriebsarbeitszeit eines Praktikanten beträgt von 09:00 bis 18:00 Uhr. Die Berufsschule findet einmal pro Woche von 08:00 bis 13:30 Uhr statt. Die Fahrzeit von der Sprachschule zum Unternehmen beträgt 30 min.

Er muss in diesem Falle nach der Schule, d.h. von 14:00 bis 18:00 Uhr im Unternehmen sein. Es gibt keine Gutschrift von 8 ganzen Arbeitsstunden (wie bei einem jugendlichen Auszubildenden). In diesem Beispiel bedeutet dies, dass der Praktikant eine "Überstunde" pro Woche/r (in der Berufsschule) leisten muss, ohne diese auf seine Betriebsarbeitszeit angerechnet werden zu können.

Nach dem jetzigen BAG-Urteil muss der Praktikant diese Folge jedoch akzeptieren. In der Regel darf diese Begrenzung auch für Praktikanten nicht unterschritten werden. Befreiung für Prüfungen: Ausbildende Unternehmen müssen ihre Praktikanten entlassen, wenn sie an Zwischen-, Abschluss- und Folgeprüfungen teilgenommen haben. Der Urlaub ist Teil der Arbeitszeiten und die Ausbildungsbeihilfe muss weiterhin gezahlt werden.

Diese Befreiung bezieht sich nur auf den eigentlichen Prüfungszeitraum. Die Auszubildenden können vor oder nach der Prüfung eingestellt werden. Bei Auszubildenden unter 18 Jahren bestehen Sonderregelungen: Ein Werktag ist jeder Tag der Arbeitswoche, an dem das Unternehmen arbeitet. Diese Befreiung muss auch am Tag vor einer erneuten Prüfung gewährt werden.

Erfolgt der geschriebene Teil der Abschlußprüfung an mehreren Tagen, z.B. an einem Dienstags- und einem Donnerstagskurs, soll der junge Praktikant erst am Montagabend entlassen werden. Eine Befreiung ist vor anderen Teilen der Prüfung, z.B. vor der Eignungsprüfung oder der mÃ? Ungeachtet der rechtlichen Bestimmungen sollten angemessene Lösungsansätze für die Prüfungsteilnahme gefunden werden.

Die Auszubildenden haben, wie andere Beschäftigte auch, das Recht auf Freistellung für Vorstellungsgespräche (und für Terminvereinbarungen mit der Agentur für Arbeit oder für Eignungstests usw.). Einerseits bei Kündigung von Arbeits- und Ausbildungsverträgen (unabhängig davon, ob durch den Betrieb oder den Arbeitnehmer), andererseits auch, wenn diese von vorneherein befristet sind, ob Arbeits- oder Ausbildungsverträge.

Die Auszubildenden müssen also keinen Abschied von der Arbeit nehmen, sondern erhalten neben dem jährlichen Abschied "freie" Bewerbertage. Zudem muss die Zeit des Vorstellungsgesprächs in der Regel genauso vergütet werden wie die Arbeit.

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