Ausbildung München 2016

Training München 2016

Die Auszubildenden waren nach ihrer Ausbildung weiterhin als Fachkräfte in der Verwaltung des Kreisjugendrings München-Stadt tätig. Die BRAK Website "quite clever" ging am 06.10.2016 mit neuem Look und neuem Konzept online. Sie soll das Image des Ausbildungsberufs verbessern.

Weiterbildung zum Personal Coach in München. Maskenbildnerausbildung für Theater und Film.

Trainingsnacht 2016 München

Guten Tag, dieses Jahr hatten wir Auszubildenden aus München die Pflicht, Lufthansa Cargo bei der Trainingsnacht am 07.10.2016 zu repräsentieren. Die Lehrlingsausbildung findet am Münchner Airport während der Ausbildungsnacht statt. Unternehmen search as usual Airport Munich Company (FMG), DB Schenker, Panalpina and of course the Lufthansa Group were represented.

Der Lufthansa Konzern war mit Lufthansa Cityline, LSG Skychefs, Lufthansa Technik logistics service und Lufthansa Cargo dabei. Unter Holotainern versteht man Flugzeugcontainer, in denen auf zwei Bildschirmen hologrammartige Daten über Lufthansa Cargo dargestellt werden. Es hat uns viel Spass gemacht, über unser Training zu erzählen und viele zu inspirieren.

Ich war überrascht, dass so viele Frauen an einer Ausbildung zum Lagerlogistiker innen und außen Interesse hatten. Gegen 21 Uhr haben wir einen halbstündigen Vortrag über Lufthansa Cargo und unsere beiden Lehrberufe gegeben.

Schulung und Anstellung von AusländerInnen

Im Jahr 2016 hatte jeder zweite oberbayerische Fachbetrieb freie Plätze, und rund 1.600 Lehrstellen wurden nicht besetzt. Ausländische Staatsangehörige dürfen nur dann eine Beschäftigung aufnehmen, wenn sie Anspruch auf eine Aufenthaltsgenehmigung haben. Zur Erbringung sonstiger Dienstleistungen oder Arbeiten gegen Entgelt dürfen sie nur angestellt oder in Auftrag gegeben werden, wenn sie im Besitz einer solchen Ermächtigung sind. Aufenthaltsgenehmigungen sind z. B. das Visa, die Aufenthaltsgenehmigung oder die Niederlassungsbewilligung.

Erwerbsarbeit ist erlaubt: Das heißt, Selbständigkeit und Arbeit sind erlaubt. Arbeit erlaubt: Jede abhängige Arbeit ist erlaubt. Erwerbsarbeit ist nicht erlaubt: Anstellung nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde: Unter dieser Voraussetzung darf nur eine konkret abhängige Anstellung erfolgen und dies nur mit Zustimmung der Fremdenpolizei. Der ausländische Mitarbeiter sollte frühzeitig vor Ablauf der Frist an die Antragstellung bei der Fremdenpolizei erinnert werden.

Wenn keine neue Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, die eine Anstellung erlaubt, darf der Mitarbeiter nicht weiterarbeiten. Für Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten ist die Erwerbstätigkeit kein Problem. Jeder, der einen Ausländer in Deutschland einstellt oder nachhaltig bezahlte Dienstleistungen oder Arbeiten in Auftrag gibt, muss überprüfen, ob die zugehörige Aufenthaltserlaubnis vorhanden ist. Außerdem muss der Unternehmer eine Abschrift des Ausweises oder der Aufenthaltsgenehmigung oder der Suspendierung des Fremden (Duldung) in Papier- oder elektronischem Format für die Zeit des Arbeitsverhältnisses vorhalten.

Asylbewerbern wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, d.h. ein Aufenthaltsrecht zur Führung des Asylsystems. Eine Aufenthaltsgenehmigung ist jedoch weder eine Aufenthaltsgenehmigung noch eine Einwilligung. Im Prinzip können sie ohne Einschränkung als Arbeitnehmer tätig sein und sich auch selbstständig machen. Wer hingegen eine Aufenthaltserlaubnis oder Einwilligung hat, muss vor Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung eine Arbeitserlaubnis bei seiner Einwanderungsbehörde vorlegen.

Die Erteilung dieser Genehmigung obliegt der Fremdenpolizei. Dies wird von der Fremdenpolizei erfragt. Erst nach einer Wartezeit von drei Monaten ab Anmeldung als Asylbewerber ist eine Erwerbstätigkeit zulässig. Eine Erwerbstätigkeit von Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis, die in einer Gasteinrichtung leben müssen, darf nicht ausgeübt werden. Asylbewerber aus dem Herkunftsland, die nach dem Stichtag 30. September 2015 einen Antrag auf Asyl gestellt haben, müssen während des ganzen Verfahrens in ihrem Aufnahmezentrum sein.

Geduldete Personen sind auch dann nicht erwerbstätig, wenn sie nur in das Land eingewandert sind, um eine Leistung nach dem Gesetz über Asylbewerberleistungen zu erhalten, oder wenn sie Massnahmen zur Beendigung des Aufenthalts unterbinden (z.B. Identitäts- oder Staatsangehörigkeitsbetrug). Für Asylsuchende mit einer Aufenthaltserlaubnis ist die Wahrscheinlichkeit einer Bleibeibehaltung oder Asylanerkennungsrate in der Regel sehr hoch und beeinflusst die Arbeitsgenehmigung günstig.

Gegenwärtig haben Menschen aus Syrien, Irak, Iran, Somalia und Eritrea gute Aussichten. Allerdings betrachtet die Fremdenpolizei hier wie in anderen Bereichen immer den einzelnen Fall. Zur Erzielung von mehr Sicherheit bei der Ausbildung von Flüchtlinginnen und Flüchtling wurde die so genannten "3 plus 2-Regel" im Bundes-Integrationsgesetz durchgesetzt. Demnach ist eine Toleranz für die Ausbildungsdauer zu gewähren, wenn der ausländische Arbeitnehmer eine Ausbildung in einem staatlichen Ausbildungsbetrieb beginnt oder begonnen hat, wenn die vorgenannten Arbeitsverbote nicht gelten und wenn keine konkreten Massnahmen zur Beendigung des Aufenthalts anstehen.

Eine Aufenthaltsgenehmigung für zwei Jahre ist nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung möglich. Unternehmen, deren Auszubildende bereits eine Ausbildung zum Asylsuchenden begonnen haben und deren Asylgesuch später zurückgewiesen wird, kommen vor allem in den Genuss der Verordnung über die sogenannte Ausbildungstoleranz. Vor der Anstellung eines Auszubildenden sollten Unternehmen immer das Herkunfts- und Statusland des Antragstellers nach ausländischem Recht abklären und sich das Dokument (Aufenthaltstitel, Erlaubnis, Toleranz) präsentieren.

Darüber hinaus sollten Sie sich immer rechtzeitig bei der örtlichen Fremdenpolizei erkundigen. Das Ausländeramt ist im Netz zu erreichen. Für die Übermittlung von Informationen an das Unternehmen ist die Zustimmung des Antragstellers vonnöten. Die ausbildenden Betriebe sind seit dem 01.08.2016 dazu angehalten, die verantwortliche Einwanderungsbehörde umgehend in schriftlicher Form zu informieren, wenn ein Auszubildender, der den Zustand "geduldet" hat, die Ausbildung nicht fortsetzt oder abbricht.

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